Infolge der Elften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt in Berlin seit vergangenem Samstag eine erweiterte 2G-Regelung. Dies bedeutet für uns, dass bei den Veranstaltungen des Vereins zusätzlich zu der erst kürzlich veröffentlichten 2G-Bedingung grundsätzlich alle Personen, also auch Geimpfte und Genesene (2G plus), mittels eines Point of Care (PoC)-Antigen-Tests (sogenannter „Schnelltest“) vor nicht mehr als 24 Stunden oder eines PCR-Tests vor nicht mehr als 48 Stunden negativ getestet sein müssen. Davon ausgenommen sind lediglich Kinder unter sechs Jahren.
Einlass wird demnach ausschließlich folgenden Personen gewährt (Nachweis erforderlich):
- Negativ getestete vollständig geimpfte Personen (letzte erforderliche Impfung vor mindestens 14 Tagen)
- Negativ getestete genesene Personen (zusätzlich zum negativen Testergebnis eines Schnelltests oder eines PCR-Tests ist ein positives Testergebnis eines PCR-Tests vor mehr als sechs Monaten und eine Impfung vor mindestens 14 Tagen oder ein positives Testergebnis eines PCR-Tests vor mindestens 28 Tagen und nicht mehr als sechs Monaten erforderlich)
- Negativ getestete Personen unter 18 Jahren (anstelle des negativen Testergebnisses eines Schnelltests oder eines PCR-Tests genügt bei Kindern und Schüler/-innen eine regelmäßige Testung im Rahmen des Kita- bzw. Schulbesuchs, wobei ein gültiger Schülerausweis als Nachweis der regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt)
- Kinder unter sechs Jahren
- Mittels PCR-Test negativ getestete Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (ärztliche Bescheinigung der Impfunfähigkeit erforderlich)
- Negativ getestetes Personal der Veranstaltung (insbesondere unsere Trainer/-innen)
Bitte unbedingt beachten: Ein Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist grundsätzlich nur mittels digital verifizierbarem Zertifikat (QR-Code) zulässig! Alternativ zur Integration in eine der gängigen Apps auf dem Smartphone kann auch ein Ausdruck des QR-Codes auf Papier vorgezeigt werden. Der gelbe Impfpass reicht jedoch nicht aus. Eine Ausnahme besteht lediglich für außerhalb der EU ausgestellte Impfzertifikate: Diese brauchen nicht digital verifizierbar sein, sofern der verabreichte Impfstoff einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff entspricht. Die zuvor insoweit erforderliche nachträgliche Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats ist nun also entbehrlich.
Einlass erhält in jedem Fall jedoch nur, wer keine Symptome aufweist, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.