Liebe Mitglieder,
Fr, 08.04.: Vortrag „Zusammenspiel von ungleichfarbigen Läufern mit Türmen im Endspiel“ weiterlesen
Liebe Mitglieder,
Fr, 08.04.: Vortrag „Zusammenspiel von ungleichfarbigen Läufern mit Türmen im Endspiel“ weiterlesen
Nach dem Außerkrafttreten der Berliner Corona-Verordnung gelten seit dem 13. Februar 2023 keine berlinspezifischen Corona-Maßnahmen mehr. Damit sind auch sämtliche Corona-Schutzmaßnahmen in unserem Verein entfallen.
Mit Wirkung zum 01.04.2022 ist die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung abgelöst worden. Mit dieser Verordnung sind sämtliche Einschränkungen entfallen, die aufgrund der vom Senat im Hinblick auf die Corona-Pandemie zuvor erlassenen Regelungen für die Sportausübung galten. Dies gilt jedenfalls, solange es in Berlin nicht aufgrund der sogenannten Hotspot-Regelung zu einer erneuten Verschärfung der Infektionsschutzmaßnahmen kommt, und hat für uns folgende Auswirkungen:
1. Interner Spielbetrieb bzw. vereinseigene Präsenzveranstaltungen
Zwar wäre für unseren Verein somit eine Rückkehr zum normalen Sport- und Veranstaltungsbetrieb möglich. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Neuregelung eine Wertung vorgenommen, die stärker auf die Eigenverantwortlichkeit der Bevölkerung vertraut. Dieser Verantwortung wollen wir uns stellen. Aufgrund der weiterhin sehr angespannten Infektionslage erscheint es sinnvoll, bestimmte Schutzmaßnahmen auch nach dem Wegfall der rechtlichen Verpflichtung hierzu – auf freiwilliger Basis – fortzuführen.
Daher sind bei allen unseren vereinseigenen Präsenzveranstaltungen, also insbesondere an den Clubspielabenden und beim Jugendtraining, von allen anwesenden Besuchern folgende Schutzmaßnahmen zu beachten, die auch der Landessportbund Berlin in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport den Sporttreibenden weiterhin empfiehlt:
– geeignete Händehygiene: regelmäßiges und gründliches Händewaschen oder Desinfektion
– Husten- und Niesetikette
– nach Möglichkeit Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m zu allen anderen Personen
– Ausnahme: Abstandsregelung gilt nicht beim Gegenübersitzen während des Schachspiels
– FFP2-Maske erforderlich (Alltags- oder medizinische Maske nicht ausreichend!)
– Kinder bis 14 Jahre: medizinische Maske ausreichend (bis 6 Jahre keine Maskenpflicht)
– Ausnahme: Maskenpflicht gilt nicht am festen Platz sowie beim Essen und Trinken
Um allen unseren Vereinsmitgliedern wieder eine Teilnahme an unseren Präsenzveranstaltungen zu ermöglichen, haben wir uns im Gegenzug bewusst dafür entschieden, künftig auf Einlassbeschränkungen grundsätzlich – soweit im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung gilt, werden wir darauf an geeigneter Stelle gesondert hinweisen – gänzlich zu verzichten. Es gilt also keine 2G- und auch keine 3G-Bedingung mehr. Jedoch werden alle Besucher unserer Veranstaltungen gebeten, sich – auf freiwilliger Basis – auch weiterhin testen zu lassen bzw. selbst zu testen. Auch gibt es insoweit noch eine Ausnahme: Personen mit typischen Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen (insbesondere Fieber und trockener Husten), erhalten weiterhin keinen Einlass in unsere Räumlichkeiten!
Update zu den Corona-Regelungen: Wegfall der Einlassbeschränkungen (Stand: 01.04.2022) weiterlesen
Liebe Mitglieder,
am 11.3. wird Atila Figura am Vereinsabend im Haus am Lietzensee einen Vortrag zum Thema „Ausnutzung von statischen und dynamischen Schwächen“ halten. Wir freuen uns sehr, hierfür einen solch prominenten Referenten gefunden zu haben.
Atila Figura schreibt hierzu: „Im Rahmen des Vortrags zur „Ausnutzung von statischen und dynamischen Schwächen“ werden anhand von typischen Beispielen dargelegt, welche ruhigen (langsame, perspektivisch-orientierte) oder konkreten (schnelle, unmittelbare) Methoden angewandt werden können. Hierbei werden gewisse Signalgeber zu Grunde gelegt und erläutert, die zeigen, wann in den eigenen Partien gewisse Merkmale auftauchen und wie diese zu erkennen bzw. auszunutzen sind. Daher wird ebenfalls gelehrt, sogenannte „kritische Stellungen“ zu erkennen, die entsprechend der Art der Schwächen eine adäquate Behandlung benötigen.“
Fr, 11.03., Vortrag: „Ausnutzung von statischen und dynamischen Schwächen“ weiterlesen
In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt hinsichtlich des Zutritts zu allen unseren vereinseigenen Präsenzveranstaltungen, also insbesondere am Clubspielabend und beim Jugendtraining, nach wie vor grundsätzlich die weithin als solche bekannte „2G plus“-Regelung, die in Berlin offiziell als „2G-Bedingung zuzüglich Test“ bezeichnet wird. Kurz und knapp ausgedrückt also: Geimpft oder genesen und zusätzlich negativ getestet!
Neu ist infolge der Vierten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.02.2022, dass der Genesenenstatus nur noch eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten hat. Dafür sind jetzt neben den sogenannten „geboosterten“ Personen, die bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben, auch vollständig geimpfte und genesene Personen von der Testpflicht befreit, deren letzte Impfung oder deren Testnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt. Es wird aber eindringlich an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden einzelnen appelliert, sich zum Schutz aller anwesenden Vereinsmitglieder und Gäste vor einem Besuch unserer Präsenzveranstaltungen in jedem Fall einem Corona-Test zu unterziehen.
Die nach der „2G plus“-Regelung erforderliche negative Testung ist durch das Testergebnis eines Point of Care (PoC)-Antigen-Tests (sogenannter „Schnelltest“) vor nicht mehr als 24 Stunden oder eines PCR-Tests vor nicht mehr als 48 Stunden nachzuweisen. Als freiwillige Testung wird alternativ zu einem Test bei einer offiziellen Teststelle natürlich auch die Durchführung eines Tests zur Selbstanwendung im privaten Rahmen gerne gesehen. Von einer Testpflicht ausgenommen sind zudem Kinder unter sechs Jahren.
Einlass wird ausschließlich folgenden Personen gewährt (Nachweis erforderlich):
Bitte unbedingt beachten: Ein Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist grundsätzlich nur mittels digital verifizierbarem Zertifikat (QR-Code) zulässig! Alternativ zur Integration in eine der gängigen Apps auf dem Smartphone kann auch ein Ausdruck des QR-Codes auf Papier vorgezeigt werden. Der gelbe Impfpass reicht jedoch nicht aus. Eine Ausnahme besteht lediglich für außerhalb der EU ausgestellte Impfzertifikate: Diese brauchen nicht digital verifizierbar sein, sofern der verabreichte Impfstoff einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff entspricht.
Einlass erhält in jedem Fall jedoch nur, wer keine Symptome aufweist, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Zudem muss außerhalb der Sportausübung, also sofern nicht am Brett Schach gespielt wird, von allen anwesenden Personen grundsätzlich die gesamte Zeit über eine Gesichtsmaske getragen werden. Insoweit wird dringend eine FFP2-Maske empfohlen, die in unserer Clubspielstätte auch zum Selbstkostenpreis erhältlich ist.
Nach gegenwärtigem Stand gelten diese Bestimmungen zunächst bis einschließlich zum Freitag, 04.03.2022. Über künftige Änderungen wird weiterhin zeitnah auf unserer Webseite und gegebenenfalls auch per Newsletter informiert.
In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt hinsichtlich des Zutritts zu allen unseren vereinseigenen Präsenzveranstaltungen, also insbesondere am Clubspielabend und beim Jugendtraining, nach wie vor grundsätzlich die weithin als solche bekannte „2G plus“-Regelung, die in Berlin offiziell als „2G-Bedingung zuzüglich Test“ bezeichnet wird. Kurz und knapp ausgedrückt also: Geimpft oder genesen und zusätzlich negativ getestet!
Neu ist infolge der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 18.01.2022 lediglich, dass sogenannte „geboosterte“ Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, von der Testpflicht befreit sind. Der Vorstand wollte sich insoweit nicht zu einer strengeren Regelung als der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen durchringen. Es wird aber eindringlich an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden einzelnen appelliert, sich zum Schutz aller anwesenden Vereinsmitglieder und Gäste vor einem Besuch unserer Präsenzveranstaltungen in jedem Fall einem Corona-Test zu unterziehen.
Die nach der „2G plus“-Regelung erforderliche negative Testung ist durch das Testergebnis eines Point of Care (PoC)-Antigen-Tests (sogenannter „Schnelltest“) vor nicht mehr als 24 Stunden oder eines PCR-Tests vor nicht mehr als 48 Stunden nachzuweisen. Als freiwillige Testung einer „geboosterten“ Person wird alternativ zu einem Test bei einer offiziellen Teststelle natürlich auch die Durchführung eines Tests zur Selbstanwendung im privaten Rahmen gerne gesehen. Von einer Testpflicht ausgenommen sind zudem Kinder unter sechs Jahren.
Corona: Update zu den Regelungen bei unseren Präsenzveranstaltungen (Stand: 25.01.2022) weiterlesen
Infolge der Elften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt in Berlin seit vergangenem Samstag eine erweiterte 2G-Regelung. Dies bedeutet für uns, dass bei den Veranstaltungen des Vereins zusätzlich zu der erst kürzlich veröffentlichten 2G-Bedingung grundsätzlich alle Personen, also auch Geimpfte und Genesene (2G plus), mittels eines Point of Care (PoC)-Antigen-Tests (sogenannter „Schnelltest“) vor nicht mehr als 24 Stunden oder eines PCR-Tests vor nicht mehr als 48 Stunden negativ getestet sein müssen. Davon ausgenommen sind lediglich Kinder unter sechs Jahren.
Einlass wird demnach ausschließlich folgenden Personen gewährt (Nachweis erforderlich):
Bitte unbedingt beachten: Ein Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist grundsätzlich nur mittels digital verifizierbarem Zertifikat (QR-Code) zulässig! Alternativ zur Integration in eine der gängigen Apps auf dem Smartphone kann auch ein Ausdruck des QR-Codes auf Papier vorgezeigt werden. Der gelbe Impfpass reicht jedoch nicht aus. Eine Ausnahme besteht lediglich für außerhalb der EU ausgestellte Impfzertifikate: Diese brauchen nicht digital verifizierbar sein, sofern der verabreichte Impfstoff einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff entspricht. Die zuvor insoweit erforderliche nachträgliche Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats ist nun also entbehrlich.
Einlass erhält in jedem Fall jedoch nur, wer keine Symptome aufweist, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.