Corona: Einzelheiten zur jetzt geltenden 2G-Bedingung

Im Hinblick auf die immer weiter steigenden Inzidenzzahlen hatte der Vorstand auf seiner letzten Vorstandssitzung am 03.11.2021 zum besseren Schutz seiner Mitglieder und Gäste vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen, ab Beginn des neuen Jahres alle Veranstaltungen des Vereins unter der — bei Beschlussfassung noch optionalen — 2G-Bedingung durchzuführen. Wie erst kürzlich in einem Newsbeitrag auf dieser Webseite kommuniziert wurde, ist uns der Berliner Senat allerdings zuvorgekommen: Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die 2G-Bedingung für uns bereits ab dem 15.11.2021 verpflichtend geworden.

Daher soll an dieser Stelle nun über die Einzelheiten der 2G-Bedingung informiert werden:

 

I. Wer erhält Einlass zu den Veranstaltungen unseres Vereins?

Einlass wird ausschließlich folgenden Personen gewährt (Nachweis erforderlich):

  1. Vollständig geimpfte Personen (letzte erforderliche Impfung vor mindestens 14 Tagen)
  2. Genesene Personen
    1. positives Testergebnis eines PCR-Tests vor mindestens 28 Tagen und nicht mehr als sechs Monaten oder
    2. positives Testergebnis eines PCR-Tests vor mehr als sechs Monaten und eine Impfung vor mindestens 14 Tagen
  3. Negativ getestete Personen unter 18 Jahren
    1. negatives Testergebnis eines Point of Care (PoC)-Antigen-Tests vor nicht mehr als 24 Stunden oder
    2. negatives Testergebnis eines PCR-Tests vor nicht mehr als 48 Stunden
  4. Kinder und Schüler/-innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Kita- bzw. Schulbesuchs unterliegen (zum Nachweis der regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs genügt ein gültiger Schülerausweis)
  5. Kinder unter sechs Jahren
  6. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, unter folgenden Voraussetzungen:
    • negatives Testergebnis eines PCR-Tests vor nicht mehr als 48 Stunden und
    • Nachweis der Impfunfähigkeit mittels ärztlicher Bescheinigung

Bitte unbedingt beachten: Ein Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist ausschließlich mittels digital verifizierbarem Zertifikat (QR-Code) zulässig (Einzelheiten hierzu siehe nachfolgend unter IV.)

Eine Ausnahme gilt lediglich für das die Veranstaltung leitende Personal wie insbesondere unsere Jugendtrainer/-innen: Anstelle einer Impfung oder Genesung ist ein negatives Testergebnis eines Point of Care (PoC)-Antigen-Tests vor nicht mehr als 24 Stunden oder eines PCR-Tests vor nicht mehr als 48 Stunden ausreichend.

Einlass erhält in jedem Fall jedoch nur, wer keine Symptome aufweist, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

 

II. Wo gilt die 2G-Bedingung?

Die 2G-Bedingung gilt zunächst bei allen eigenen Präsenzveranstaltungen des Vereins, insbesondere an den Clubspielabenden am Freitag und im Rahmen unseres Jugendspielbetriebes.

Eigenständige Regelungen gelten hingegen für die BMM: Zwar ist der Verein als Ausrichter unserer Heimspiele auch insoweit verantwortlicher Veranstalter. Hier sind wir aber rechtlich an die Vorgaben eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Berliner Schachverbandes gebunden. Dessen aktuelles Hygienekonzept mit Stand vom 18.06.2021 entspricht zwar nicht mehr der gegenwärtigen Rechtslage. Der Berliner Schachverband hat in einer aktuellen Meldung auf seiner Webseite jedoch bereits angekündigt, dass in der 2. Runde der BMM ebenfalls die 2G-Bedingung zur Anwendung kommen und sein Hygienekonzept zeitnah noch überarbeitet wird. Sobald die für die BMM geltenden Regelungen bekannt sind, werden entsprechende Informationen nachgereicht.

Die theoretische Möglichkeit zu einem Ausnahmefall besteht zudem noch darin, dass die 2G-Bedingung nicht für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren gilt, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird. Diese Regelung dürfte für uns aber keine praktische Bedeutung haben, da unsere Kinder im Regelfall als Schüler/-innen einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbetriebs unterliegen dürften und somit bereits aus diesem Grund weder geimpft noch genesen zu sein brauchen.

 

III. Wie lange gilt die 2G-Bedingung?

Die Dritte SARS-CoV2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt in ihrer aktuellen Fassung zunächst nur bis einschließlich zum 28.11.2021, sodass die vorstehenden Regelungen nach gegenwärtigem Stand nur an den beiden kommenden Freitagen (19./26.11.2021) sowie ggf. auch (siehe hierzu vorstehend unter II.) in der 2. Runde der BMM (Sonntag, 28.11.2021) zur Anwendung kommen.

Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Infektionsschutzmaßnahmen im Anschluss daran gelockert werden. Nach entsprechenden Verlautbarungen der Presse soll vielmehr nächste Woche schon für ganz Berlin 2G plus  kommen. Ungeklärt ist dabei offenbar lediglich noch die Frage, ob 2G plus dann für Veranstalter zur Pflicht wird und was das „plus“ insoweit konkret bedeutet, denn dies muss keineswegs zwingend ein zusätzlich zu einer Impfung bzw. Genesung erforderliches negativen Testergebnis bedeuten. Sobald dazu Näheres feststeht, wird es ein Update zu diesen Informationen geben.

 

IV. Was ist noch zu beachten?

Ein Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist ausschließlich mittels digital verifizierbarem Zertifikat (QR-Code) zulässig. Alternativ zur Integration in eine der gängigen Apps auf dem Smartphone kann auch ein Ausdruck des QR-Codes auf Papier vorgezeigt werden. Der gelbe Impfpass reicht jedoch nicht aus.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass unsere Veranstaltungen nicht von Personen besucht werden könnten, die nach ihrer Impfung kein digital verifizierbares Impfzertifikat (QR-Code) erhalten haben. Auf der Website www.mein-apothekenmanager.de sind Apotheken in Berlin aufgelistet, die gegen Vorlage des gelben Impfpasses oder einer separaten Impfbescheinigung ein solches Zertifikat kostenlos nachträglich ausstellen. Man kann sich zudem an die Arztpraxis wenden, in der man geimpft wurde. Wer in den Berliner Impfzentren oder von einem mobilen Impfteam geimpft wurde, kann auch über die Impfhotline unter der Telefonnummer 0 30 / 90 28 22 00 oder online über service.berlin.de einen Termin zur nachträglichen Ausstellung eines digital verifizierbaren Impfzertifikats buchen.

Das Impfzertifikat muss in der EU ausgestellt worden sein. Bei einer Impfung außerhalb der EU kann aber auf Antrag durch die zuständigen Behörden nachträglich ein Impfzertifikat in Deutschland ausgestellt werden, wenn der verabreichte Impfstoff einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff entspricht.

Die 2G-Bedingung ändert im Übrigen nichts daran, dass bei all unseren Veranstaltungen – außer während der Sportausübung – stets eine medizinische Gesichtsmaske bzw. in der BMM nach gegenwärtigem Stand sogar eine FFP2-Maske zu tragen ist.

 

Im Auftrag des Vorstandes

Heinz Uhl